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Die Satzung des ATV Geilenkirchen

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Allgemeiner Turnverein (ATV) 1927 Geilenkirchen e.V. und hat seinen Sitz in Geilenkirchen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen auf dem Registerblatt VR 60034 eingetragen.


§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports mit Schwerpunkt Jugendarbeit sowie des Behindertensports.
  3. Die unter 2. beschriebenen Satzungszwecke werden wie folgt verwirklicht:
    a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
    e) die Durchführung von allgemeinen Kinder- und Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
    f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen, Trainern/innen und Helfer/innen;
    g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    h) Maßnahmen, Veranstaltungen und Kurse zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens, auch für Nichtmitglieder;
    i) Durchführung von Präventions-, Rehabilitationssportmaßnahmen und Kursen, sowie alle weiteren sportlichen Maßnahmen für die gesundheitliche Förderung, Erhaltung und Verbesserung des Bewegungsapparates, auch für Nichtmitglieder.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied
    - im Stadtsportverband Geilenkirchen (SSV);
    - im KreisSportBund Heinsberg (KSB)
    - in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können alle Frauen, Männer, sowie Jugendliche und Kinder mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten beitreten.
  2. Die Mitgliedschaft ist in Textform mit Beitrittserklärung oder per Internetanmeldung mit Rückantwort beim Vorstand zu beantragen und gilt als erfolgt, wenn der Vorstand dem Antrag nicht innerhalb 4 Wochen in Textform widerspricht. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung als verbindlich an.
  3. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft jederzeit widerrufen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten scheint. Gegen die Ablehnung, die eingeschrieben unter Angabe der Gründe erfolgen muss, ist innerhalb von vier Wochen (Zustelldatum) Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt:
        Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand vor Quartalsschluss erklärt werden (für Jugendliche und Kinder von einem Erziehungsberechtigten).
    b) Ausschluss:
        Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit länger als sechs Monate mit dem fälligen Beitrag in Verzug ist. Dem Ausschluss muss ein Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit vorausgehen, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist unter Hinweis auf eine vierwöchige Einspruchsfrist. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig,
    Ein Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten. Dem Mitglied ist vorab rechtliches Gehör einzuräumen,
    c) Tod.

§ 6 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Gesamtvorstand durch Beschluss bestimmt. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen.
  2. Die Beiträge sind gemäß der gültigen Beitragsordnung vierteljährlich zu entrichten. Sie werden bargeldlos erhoben. Kosten von Rücklastschriften werden den entsprechenden Mitgliedern in Rechnung gestellt. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindungen und der persönlichen Daten mitzuteilen.
  3. Über Zuwendungen werden Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt.
  4. Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keinen Beitrag, sie können jedoch freiwillige Zahlungen erbringen. Sie besitzen ein Stimmrecht.
  5. Die Beiträge werden zur Erfüllung der im § 2 Wesen und Zweck des Vereins festgelegten Aufgaben verwandt.
  6. Bei Ausscheiden werden keine Beiträge rückerstattet.
  7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen ganz oder teilweise erlassen.


§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • - die Mitgliederversammlung;
  • - der geschäftsführende Vorstand;
  • - der Gesamtvorstand;
  • - die Jugendversammlung.

 § 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie wird vom Vorsitzenden nach Beschluss des Vorstandes einberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:a) auf Beschluss des Vorstandes,b) wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Kalenderjahr, 
    b) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüferberichte, 
    c) Entlastung des Vorstandes, 
    d) Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für den Verein und seine Tätigkeit, 
    e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Wahlen erfolgen durch verdeckte Stimmzettel. Sie können offen erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch erhebt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Wählbar sind auch nicht anwesende Mitglieder, die schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. 
    f) Bestätigung des Vertreters der Sportjugend im Vorstand, 
    g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
  6. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Enladung zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung und bei Änderung der Satzung auch diese Änderung auf der Homepage des ATV Geilenkirchen (www.atvgeilenkirchen.de) und im Aushangkasten (Torbogen Stadtverwaltung) bekannt gegeben.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimm-enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
  10. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen.


§ 9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 
    - dem/der Vorsitzenden 
    - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 
    - dem/der Geschäftsführer/in 
    - dem/der Schatzmeister/in 
    Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und:
    - dem/der Abteilungsleiter/in Sport 
    - dem/der Abteilungsleiter/in Rehasport 
    - dem/der Abteilungsleiter/in Leichtathletikabteilung (LA) Phönix
    - dem/der Beisitzer/in 
    - dem/der Jugendwart/in 
    Die Vorstandsmitglieder müssen mit Ausnahme des/der Jugendwartes/in mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. 
    b) Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass bei einzelnen Zahlungsverpflichtungen über 3.000,00 Euro, die Zustimmung der vorgenannten Vorstandsmitglieder aktenkundig gemacht wird.
  3. Der Vorstand wird grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit ist jedoch jedes Jahr die Hälfte des Vorstandes in folgender Reihenfolge neu zu wählen: 
    a) der/die Vorsitzende
        der/die Schatzmeister/in
        der/die Abteilungsleiter/in Sport
        der/die Beisitzer/in   
    b) der/die stellvertretende Vorsitzende
        der/die Geschäftsführer/in
        der/die Abteilungsleiter/in Rehasport
        der/die Abteilungsleiter/in Leichtathletikabteilung (LA) Phönix
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen. Kein Vorstandsmitglied darf innerhalb des Vorstands mehr als ein Amt innehaben. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand ist für die gesamte Vereinstätigkeit verantwortlich. Jedes gewählte Vorstandsmitglied sollte sich der Aufgabe bewusst sein, die es übernimmt und sich für das Wohl des Vereins einsetzen und arbeiten.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden, das vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
  7. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Arbeit nicht mehr zumutbar sein, kann die Mitgliederversammlung zustimmen, dass den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der Vorstand kann sich auch bezahlter bzw. hauptamtlicher Kräfte bedienen.

§ 10 Jugend des Vereins

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    - der/die Jugendwart/in
    - die Jugendversammlung
  4. Die Jugendversammlung sollte alle zwei Jahre stattfinden.
  5. Der/die Jugendwart/in ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Mitgliederkreis zwei Kassenprüfer/innen und eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer/in, der/die tätig wird, wenn ein/e ordentliche/r Kassenprüfer/in ausfällt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer überprüfen die Vereinskasse und die Verwendung der Vereinsgelder und geben zum Abschluss eines Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) einen in Schriftform gefassten Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung ab. Der Prüfungsbericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben.
  3. Sie beantragen die Entlastung des/der Schatzmeisters/in.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der Beschluss mit ¾ Stimmenmehrheit gefasst wird.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, für eine Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung entscheiden soll, den § 13 im Wortlaut der Einladung beizufügen.


§ 13 Verwendung des Vermögens bei Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geilenkirchen als Gründungsgrundlage für einen neuen Sportverein mit gleichen Zielen oder für Jugendarbeit. Als Liquidatoren werden der / die Vorsitzende und der / die Stellvertretender Vorsitzender bestellt.


§ 14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

       - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

       - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

       - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

       - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

       - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

       - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

       - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 15 Schlussbestimmung

  1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht und/oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Die Mitglieder sind von diesen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.
  2. Die Neufassung der Satzung wurde am 14. März 2013 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und trat mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die geänderte Satzung wurde am 10. März 2019 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Allgemeinen Turnvereins (ATV) 1927 Geilenkirchen e.V. verlieren mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.

Stand der Satzung vom 10.03.2019

 

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