Corona Regelungen im Sportbetrieb des ATV Geilenkirchen
Mit der Coronaschutzverordnung NRW vom 01.04.2022 in der ab 08.08.2022 gültigen Fassung werden alle Einschränkungen für den Sportbetrieb des ATV Geilenkirchen aufgehoben.
Nachfolgend Hinweise zu Zugangsbeschränkungen, Maskenpflicht und Testpflicht gültig für den Sportbetrieb des ATV Geilenkirchen
Zugangsbeschränkungen:
Das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz sieht keine Zugangsbeschränkungen mehr vor, folglich sind auch in Nordrhein-Westfalen die bisher geltenden 3G-, 2G- und 2Gplus-Regelungen zum 3. April 2022 aufgehoben worden.
Maskenpflicht:
Maskenpflicht besteht weiterhin, ist aber ab 3. April 2022 deutlich eingeschränkt.
Draußen muss keine medizinische Maske oder FFP2-Maske getragen werden, drinnen wird das Tragen einer Schutzmaske weiterhin empfohlen.
Eine Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht weiterhin für folgende Bereiche:
- Öffentliche Verkehrsmittel (Busse und Bahnen, Schülerbeförderung);
- Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, ambulante Pflegedienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen);
- Obdachlosenunterkünfte;
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Testpflicht
Für den Sportbetrieb draußen und drinnen gibt es keine Testpflicht mehr.
Der ATV Geilenkirchen empfiehlt, die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln weiterhin so weit wie möglich anzuwenden:
Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.
Die neue Corona-Schutzverordnung hat eine Anlage für Privatpersonen, die aktuelle Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zusammenfasst, diese finden Sie H I E R